Bankumsätze

Bankumsätze
1. Umsatzsteuerfreie B. (auch wenn sie von Nichtbanken erbracht werden): (1) Gewährung, Vermittlung und Verwaltung von Krediten sowie Verwaltung von Kreditsicherheiten; (2) Umsätze und Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln; das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehaltes oder ihres Sammlerwertes umgesetzt werden; (3) Umsätze im Geschäftsverkehr mit Geldförderungen und Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen; (4) Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren; (5) Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren; (6) Umsätze und Vermittlung von Umsätzen von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; (7) Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie Vermittlung dieser Umsätze; (8) Verwaltung von Sondervermögen nach dem Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften; (9) Umsätze von inländischen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert; (10) Umsätze im Geschäft mit Geldbarren, mit Geldmünzen in der Funktion gesetzlicher Zahlungsmittel und mit unverarbeitetem Geld sowie die Vermittlung dieser Umsätze (§ 4 Nr. 8 UStG).  Verzicht auf Steuerbefreiung ist für (1) bis (7) und (10) möglich (§ 9 UStG).
- 2. Umsatzsteuerpflichtige B.: (1) Vermietung von Schrankfächern; (2) Umsätze und Vermittlung der Umsätze von Medaillen und Münzen, die wegen ihres Metallgehaltes oder Sammlerwertes erworben werden oder keine gesetzlichen Zahlungsmittel sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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